Am frisch beschickten Luderplatz sitzt der Fuchs vielleicht schon in der nächsten Nacht, doch rechtlich ist nicht jedes Lockmittel erlaubt. In Bayern ist ein Luderplatz nicht pauschal verboten, entscheidend sind Wildart, Lockmittel, Herkunft der tierischen Reste, Standort und die konkrete jagdliche Nutzung. Ich zeige, was 2026 gilt, wo die Grenzen zur verbotenen Fütterung liegen und welche Fehler im Revier unnötige Schwierigkeiten verursachen.
Die wichtigsten Regeln für einen rechtssicheren Luderplatz
- Kein Pauschalverbot: Ein echter Luderplatz zur Raubwildbejagung ist in Bayern grundsätzlich möglich.
- Erlaubtes Luder: In der Regel kommen nur geeignete Teile von gesundem Wild aus dem eigenen Jagdbezirk infrage.
- Verbotene Lockmittel: Haus- und Nutztiere, Schlachtabfälle sowie beliebige Speisereste gehören nicht ohne Weiteres ins Revier.
- Gesundheitsgefahr: Schwarzwildaufbruch ist wegen Seuchenrisiken besonders kritisch und darf in Sperrzonen zusätzlichen Vorgaben unterliegen.
- Neue Regelung 2026: Wölfe und Goldschakale dürfen nicht gefüttert werden. Eine echte Raubwildkirrung bleibt davon ausgenommen.

Ist ein Luderplatz in Bayern verboten?
Die kurze Antwort lautet nein. Das Bayerische Jagdrecht verbietet die Anlage eines Luderplatzes nicht generell. Ein Luderplatz ist eine jagdliche Einrichtung, an der Raubwild mit einem geeigneten Lockmittel angelockt wird, meist der Fuchs. Das Ziel ist nicht, Wild dauerhaft zu ernähren, sondern eine gezielte Bejagung zu ermöglichen.
Rechtlich kommt es deshalb auf die tatsächliche Nutzung an. Wird nur eine kleine Menge geeigneten Luder ausgelegt und steht die Bejagung einer jagdbaren Raubwildart im Vordergrund, spricht vieles für eine zulässige jagdliche Lockmaßnahme. Werden dagegen regelmäßig große Mengen Futter ausgebracht, entsteht schnell der Eindruck einer Fütterung. Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis oft wichtiger als das Schild oder die Bezeichnung am Platz.
Der Luderplatz erlaubt außerdem nicht automatisch den Abschuss. Die Zielwildart muss dem Jagdrecht unterliegen, eine Jagdzeit haben oder anderweitig bejagt werden dürfen. Auch Jagdruhe, Schonzeiten, Schutzgebiete oder besondere behördliche Anordnungen können die Nutzung einschränken.
Welche Lockmittel erlaubt sind und wo die Grenze verläuft
Bei der Auswahl des Luders würde ich sehr streng bleiben. Am sichersten ist Aufbruch von gesundem Wild, das im betreffenden Jagdbezirk erlegt wurde und nicht im Verdacht steht, an einer übertragbaren Krankheit gelitten zu haben. Die Ausbringung muss so erfolgen, dass keine Gefahr für Menschen, Haustiere, Nutztiere oder die öffentliche Sicherheit entsteht.
| Lockmittel oder Situation | Praktische Bewertung |
|---|---|
| Aufbruch von gesundem Wild aus dem eigenen Revier | Grundsätzlich naheliegendes Luder, sofern keine Seuchen- oder Krankheitsanzeichen bestehen und die Ausbringung ordnungsgemäß erfolgt. |
| Aufbruch von Wild mit Krankheitsverdacht | Nicht als Luder verwenden. Die zuständige Behörde oder Tierkörperbeseitigung ist einzuschalten. |
| Haus- und Nutztiere oder Teile davon | Ohne besondere rechtliche Grundlage nicht am Luderplatz ausbringen. Das gilt auch für verendete Heimtiere. |
| Schlachtabfälle und Küchenreste | Keine sichere Standardlösung. Sie können gegen Vorschriften des Tierischen Nebenprodukterechts oder des Jagdrechts verstoßen. |
| Hunde- und Katzenfutter | Nicht einfach als Lockmittel verwenden. Je nach Zusammensetzung und Ausbringung kann daraus eine verbotene Fütterung werden. |
| Schwarzwildaufbruch | Wegen der Gefahr der Afrikanischen Schweinepest besonders problematisch. In Seuchengebieten gelten zusätzliche Anordnungen. |
Der häufigste Fehler ist meiner Erfahrung nach die Annahme, jeder tierische Rest sei automatisch zulässig. Das stimmt nicht. Herkunft, Gesundheitszustand und Verwendungszweck müssen zusammenpassen. Wer fremde Schlachtabfälle oder Reste aus der Lebensmittelverarbeitung ins Revier bringt, bewegt sich rechtlich in einer deutlich riskanteren Zone als jemand, der eigenen, unverdächtigen Wildaufbruch jagdlich nutzt.
Auch das Vergraben oder Liegenlassen ist kein Freibrief. Die Reste dürfen nicht an einem viel begangenen Weg, neben einem Spielplatz, in Wassernähe oder so platziert werden, dass Spaziergänger und Hunde damit in Kontakt kommen. Ein Luderplatz sollte unauffällig, hygienisch und für Unbefugte möglichst unzugänglich liegen.
Warum Fütterung und Luderplatz nicht dasselbe sind
Eine Kirrung oder Fütterung soll Wild an einen bestimmten Ort bringen, während ein Luderplatz vor allem der Bejagung von Fleischfressern dient. Diese Unterscheidung ist rechtlich relevant, weil eine jagdliche Lockmaßnahme nicht automatisch als Wildfütterung gilt. Entscheidend bleibt aber, was tatsächlich geschieht und wie der Platz betrieben wird.
Für Bayern bestimmt § 23a AVBayJG, wann eine missbräuchliche Wildfütterung vorliegt. Dazu zählen unter anderem ungeeignete Futtermittel sowie die Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit. Außerdem ist das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse, Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere und Fische an Wild verboten. Ein echter Luderplatz zur Raubwildbejagung ist davon begrifflich zu unterscheiden, sollte aber nicht als Vorwand für eine allgemeine Futterstelle dienen.
Eine feste Grammzahl für jeden Luderplatz nennt das bayerische Recht nicht. Für die Kirrung von Reh- und Rotwild hat die Rechtsprechung als Orientierung etwa ein Kirrplatz je 100 Hektar und rund 1 Kilogramm artgerechtes Kirrmaterial herangezogen. Das ist weder eine allgemeine gesetzliche Mengenregel noch automatisch auf einen Luderplatz übertragbar. Für die Praxis bedeutet es trotzdem, dass kleine, jagdlich begründete Mengen wesentlich besser vertretbar sind als dauerhaft volle Ablagestellen.
Ich halte deshalb eine einfache Dokumentation für sinnvoll. Notiert werden können Datum, Lockmittel, Herkunft, Menge und gegebenenfalls die Kontrolle des Platzes. Das ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt im Streitfall aber, dass der Platz nicht gedankenlos als Müllablage oder Futterstelle betrieben wurde.
Standort und Betrieb entscheiden über die Zulässigkeit
Ein Luderplatz gehört in ein ordnungsgemäß bejagbares Revier und nicht in einen befriedeten Bezirk. In Bayern zählen dazu beispielsweise Gebäude, Hofräume, Hausgärten, Friedhöfe und bestimmte bebaute Flächen. Dort darf die Jagd nur stattfinden, wenn die Jagdbehörde eine entsprechende Handlung gestattet.
Bei der Standortwahl achte ich auf Abstand zu Wegen, Siedlungen und öffentlichen Einrichtungen. Ebenso wichtig sind sichere Schussverhältnisse, ein geeigneter Kugelfang und die Rücksicht auf Spaziergänger, Hundehalter sowie benachbarte Reviere. Ein Platz direkt am Wanderweg kann selbst dann Ärger auslösen, wenn das Lockmittel an sich zulässig wäre.
Zusätzliche Einschränkungen können sich aus Naturschutzgebietsverordnungen, Wasserschutz, Seuchenbekämpfung oder örtlichen Allgemeinverfügungen ergeben. Besonders bei Afrikanischer Schweinepest darf der Aufbruch von Schwarzwild nicht einfach im Revier verteilt werden. In einer Sperrzone gilt immer die aktuelle behördliche Anordnung, nicht die gewohnte Praxis aus dem Nachbarrevier.
Die zuständige untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Regelungen treffen oder einen problematischen Betrieb untersagen. Das betrifft etwa übermäßige Mengen, hygienische Missstände, eine Gefährdung des Hegeziels oder einen Platz, der regelmäßig Nichtzielwild anzieht. Bei unklarer Lage ist eine kurze schriftliche Anfrage mit genauer Beschreibung des Lockmittels und Standorts meist klüger, als später über die Auslegung zu streiten.
Was sich 2026 bei Wolf und Goldschakal ändert
Seit dem 1. April 2026 enthält das Bayerische Jagdgesetz eine besondere Regelung für Wölfe und Goldschakale. Diese Tiere dürfen nicht gefüttert werden. Ausgenommen ist jedoch eine Kirrung für Raubwild oder eine behördliche beziehungsweise behördlich zugelassene Maßnahme.
Das bedeutet nicht, dass Wölfe am Luderplatz gezielt mit Futter versorgt werden dürfen. Die Ausnahme schützt die klassische Raubwildkirrung, bei der die jagdliche Nutzung im Vordergrund steht. Wer eine große, regelmäßig bestückte Futterstelle einrichtet und sich lediglich auf das Wort „Luderplatz“ beruft, kann diese Ausnahme nicht zuverlässig für sich beanspruchen.
Bei der Jagd auf Wolf oder Goldschakal kommen zusätzlich Artenschutz, Jagdzeit, behördliche Freigaben und die jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorgaben hinzu. Schon deshalb würde ich einen Platz, an dem regelmäßig Wölfe auftauchen, nicht eigenständig weiterbeschicken, sondern die Situation mit der Jagdbehörde abstimmen.
Ein Verstoß gegen das bayerische Fütterungsverbot für Wolf oder Goldschakal kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Je nach Sachverhalt können außerdem Einziehung, jagdrechtliche Maßnahmen oder bei groben beziehungsweise beharrlichen Pflichtverletzungen ein befristetes Jagdverbot hinzukommen.
Am Luderplatz entscheidet die saubere Trennlinie
Wer in Bayern einen Luderplatz betreibt, sollte drei Fragen klar beantworten können: Was liegt dort, woher stammt es und welche jagdliche Handlung soll damit ermöglicht werden? Sind Lockmittel, Standort und Zweck sauber begründet, ist ein Luderplatz nicht grundsätzlich verboten. Problematisch wird es dort, wo aus einer kleinen jagdlichen Lockmaßnahme eine Futterstelle, ein Entsorgungsplatz oder ein hygienisches Risiko entsteht.
Für die Revierpraxis empfehle ich daher eine zurückhaltende Lösung mit gesundem Wildaufbruch, regelmäßigen Kontrollen und ausreichender Entfernung zu öffentlichen Wegen. Bei Krankheitsverdacht, Schwarzwild in Seuchengebieten oder neu auftretenden Großraubwildarten gilt: erst die aktuelle behördliche Vorgabe prüfen, dann handeln. Genau diese Disziplin schützt nicht nur vor einem Bußgeld, sondern erhält auch die Akzeptanz der Jagd im Revier.