Eine Marderfalle auf dem Dachboden oder im Revier wirkt zunächst wie eine schnelle Lösung. Rechtlich entscheidet aber nicht allein der Fallentyp, sondern auch die Bauart, der Fangzweck, die Kontrolle, die Jagdzeit und die Person, die sie aufstellt. Marderfallen sind in Deutschland daher nicht pauschal verboten, unterliegen aber strengen Vorgaben, die in Bayern besonders konkret geregelt sind.
Die schnelle Einordnung für die Praxis
- Kein pauschales Verbot: Zulässige Fallen müssen entweder sofort töten oder einen unversehrten Lebendfang ermöglichen.
- Bundesrecht: Schlingen und verletzende oder nicht zuverlässig tötende Fanggeräte sind verboten.
- Bayern: Für die Fallenjagd ist ein Fachkundenachweis erforderlich.
- Lebendfang: Kasten- und Röhrenfallen müssen vorgeschriebene Mindestmaße erfüllen und regelmäßig kontrolliert werden.
- Schlagfallen: Ihre Verwendung muss der zuständigen Jagdbehörde vorher angezeigt werden.
- Jagdzeit: Die Falle darf nur eingesetzt werden, wenn die betreffende Marderart tatsächlich bejagt werden darf.

Marderfallen verboten oder unter Auflagen erlaubt?
Die kurze Antwort lautet nein, aber nur unter engen Bedingungen. Das Bundesjagdgesetz verbietet Fanggeräte, die ein Tier nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten. Eine einfache Drahtfalle aus dem Onlinehandel ist deshalb nicht automatisch zulässig, nur weil sie als „Marderfalle“ verkauft wird.
Entscheidend ist die rechtliche Unterscheidung zwischen Lebendfang und Totfang. Eine Lebendfangfalle muss so gebaut sein, dass sich das gefangene Tier nicht verletzt. Eine Schlagfalle muss dagegen zuverlässig und sofort töten. Modelle, bei denen Fehlfänge, Quetschungen oder langes Leiden möglich sind, scheiden aus.
In der Praxis wird außerdem häufig übersehen, dass der Steinmarder jagdrechtlich kein gewöhnliches Schadens- oder Ungezieferproblem ist. Er gehört zum jagdbaren Wild. Wer ihn fangen will, muss deshalb nicht nur auf Tierschutz achten, sondern auch die Vorschriften des Jagdrechts und des jeweiligen Bundeslandes einhalten.
Was Bundesrecht und Bayern konkret verlangen
Das Bundesrecht setzt den Rahmen, die Länder regeln viele Einzelheiten. Für Leser aus Bayern ist deshalb vor allem das Bayerische Jagdgesetz mit der Ausführungsverordnung maßgeblich. Die bayerischen Vorgaben gelten nicht automatisch in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder anderen Bundesländern.
Lebendfangfallen
In Bayern dürfen für den Lebendfang nur bestimmte Fallentypen mit festgelegten Innenmaßen verwendet werden. Für Tiere unter Fuchsgröße, zu denen der Steinmarder gehört, sieht die Regelung beispielsweise eine Kastenfalle mit mindestens 100 x 15 x 15 Zentimetern oder eine Röhrenfalle mit mindestens 100 Zentimetern Länge und 15 Zentimetern Durchmesser vor.
Die Falle muss so gebaut oder verblendet sein, dass das gefangene Tier möglichst wenig Sicht nach außen hat. Das reduziert Stress und verhindert, dass der Marder in Panik gegen Gitter oder Wände stößt. Drahtgitter ist in Bayern für Lebendfangfallen grundsätzlich nur eingeschränkt zulässig, weshalb viele handelsübliche Gitterkäfige für diesen Zweck nicht passen.
Totfangfallen
Für den Totfang sind in Bayern nur bestimmte Fangeisen vorgesehen. Sie müssen über einen Köderabzug ausgelöst werden und je nach Bügelweite eine vorgeschriebene Mindestklemmkraft von 150 bis 300 Newton erreichen. Die Falle muss außerdem regelmäßig auf Betriebssicherheit geprüft und dauerhaft gekennzeichnet werden.
Ein Fangeisen darf nicht einfach irgendwo im Garten, am Waldrand oder neben einem Weg aufgestellt werden. Solche Fallen sind nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder geeigneten Fanggärten zulässig und müssen so verblendet sein, dass Menschen, Haustiere und geschützte Tiere nicht gefährdet werden.
Kontrolle und Anzeige
Fängig gestellte Lebendfangfallen müssen in Bayern grundsätzlich jeden Morgen kontrolliert werden. Eine Wiesel-Wippbrettfalle ist sogar mittags und abends zu prüfen. Bei bestimmten elektronischen Fangmeldern kann die übliche Kontrolle entfallen, allerdings nur, wenn das System zuverlässig arbeitet, täglich geprüft wird und einen Fang unverzüglich meldet.
Schlagfallen sind der zuständigen Jagdbehörde vor dem Einsatz anzuzeigen. In der Anzeige müssen unter anderem Anzahl und Art der Fallen, ihre Kennzeichen, das Revier und der vorgesehene Verwendungszeitraum genannt werden. Wer diese Formalität vergisst, macht aus einer möglicherweise geeigneten Falle noch keine rechtmäßige Jagdausübung.
Lebendfang und Totfang im direkten Vergleich
Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche und praktische Anforderungen. Ich halte den Lebendfang nicht automatisch für die tierfreundlichere Lösung, denn eine Falle ist nur dann vertretbar, wenn die Kontrolle, die Versorgung und der weitere Umgang mit dem Tier vorher geklärt sind.
| Merkmal | Lebendfang | Totfang |
|---|---|---|
| Grundanforderung | Unversehrter Fang ohne Verletzungen | Sofortiges und zuverlässiges Töten |
| Typische Falle in Bayern | Kasten- oder Röhrenfalle | Zugelassenes Fangeisen mit Köderabzug |
| Kontrolle | Mindestens jeden Morgen, je nach Fallentyp häufiger | Mindestens jeden Morgen |
| Zusätzliche Voraussetzungen | Vorgeschriebene Maße und verletzungsfreie Bauart | Prüfung, Kennzeichnung, Verblendung und vorherige Anzeige |
| Häufiger Fehler | Falle wird aufgestellt, ohne die weitere Versorgung zu planen | Ungeprüftes oder ungeeignetes Fangeisen wird verwendet |
Beim Lebendfang sollte man außerdem nicht mit dem Gedanken arbeiten, das Tier einfach mehrere Kilometer entfernt auszusetzen. Das Verbringen oder Freilassen ist keine improvisierte Standardlösung und kann jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Probleme auslösen. Vor dem Aufstellen muss feststehen, wer den Fang sachkundig übernimmt.
Besonders kritisch sehe ich Fallen, die angeblich „für alle Marderarten“ geeignet sein sollen. Steinmarder, Baummarder, Iltis und Wiesel unterscheiden sich in Größe, Verhalten und rechtlicher Behandlung. Eine pauschale Produktbeschreibung ersetzt weder die Sachkunde noch die Prüfung durch die zuständige Stelle.
Jagdzeit, Revier und Sachkunde entscheiden mit
Selbst eine technisch zulässige Falle darf nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort eingesetzt werden. In Bayern gilt seit 2026 für adulte Steinmarder eine Jagdzeit vom 1. August bis 28. Februar. Juvenile Steinmarder dürfen vom 1. Juni bis 28. Februar bejagt werden. Für Baummarder gilt eine Jagdzeit vom 16. Oktober bis 28. Februar.
Diese Daten betreffen nur die Jagdzeit. Sie bedeuten nicht, dass jeder Grundstückseigentümer während dieses Zeitraums selbst eine Falle stellen darf. In einem befriedeten Bezirk, etwa im dicht bebauten Siedlungsbereich, ruht die Jagd grundsätzlich. Für notwendige Maßnahmen können zusätzliche Zustimmungen oder behördliche Regelungen erforderlich sein.
In Bayern darf die Fallenjagd nur ausüben, wer die erforderlichen Kenntnisse nachweist. Der Fachkundenachweis umfasst nicht nur das Aufstellen, sondern auch die Auswahl geeigneter Fallen, die Vermeidung von Fehlfängen, die Kontrolle und den sicheren Umgang mit gefangenem Wild.
Mein praktischer Rat ist deshalb klar: Wer einen Marder im Dach, Carport oder Motorraum vermutet, sollte zuerst den Jagdausübungsberechtigten oder die untere Jagdbehörde kontaktieren. Gerade im Wohngebiet lässt sich so schnell klären, wer zuständig ist und ob überhaupt eine Fangmaßnahme erlaubt werden kann.
Was bei Mardern am Gebäude meist besser funktioniert
Bei Schäden am Haus ist eine Falle oft nicht der erste sinnvolle Schritt. Ein Steinmarder kehrt häufig zurück, wenn der Zugang zum Dachboden, eine lockere Dachziegelreihe oder ein geschützter Schlupf unter der Verkleidung bestehen bleibt. Die dauerhaft wirksamere Lösung ist meist eine fachgerecht geplante Zugangssperre.
Zuerst die Eintrittsstelle finden
Typische Hinweise sind Kot, Trittsiegel, zerzauste Dämmung und nächtliche Geräusche. Eine Kontrolle bei Tageslicht reicht oft nicht aus, weil der Marder seinen Unterschlupf erst in der Dämmerung verlässt. Bewegungsmelder oder eine zeitweise installierte Wildkamera können helfen, die Nutzung einer Öffnung zu bestätigen.
Aussperren nur zum richtigen Zeitpunkt
Eine Öffnung darf nicht verschlossen werden, solange sich noch ein Tier oder Nachwuchs im Gebäude befinden könnte. Das Aussperren muss daher mit der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit abgeglichen werden. Wer zu früh abdichtet, riskiert Tierleid und kann sich rechtlich zusätzlich belasten.
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Vergrämung realistisch einschätzen
Gerüche, Lärm oder Ultraschall können vorübergehend wirken, sind aber keine verlässliche Dauerlösung. Der Erfolg hängt stark davon ab, ob gleichzeitig der Zugang geschlossen und das Gebäude unattraktiv gemacht wird. Gegen Kabelverbiss am Fahrzeug helfen Schutzschläuche und eine gründliche Reinigung, weil Duftmarken weitere Tiere anlocken können.
Wenn der Marder bereits im Dach sitzt, würde ich nicht auf gut Glück eine Falle kaufen. Eine falsch platzierte oder nicht zugelassene Falle kostet am Ende mehr Nerven als eine fachkundige Bestandsaufnahme und löst das eigentliche Problem, den Zugang zum Gebäude, nicht.
So vermeiden Revierinhaber die typischen Rechtsfehler
Die meisten Probleme entstehen nicht durch fehlendes Interesse am Tierschutz, sondern durch kleine Fehler bei Vorbereitung und Dokumentation. Eine kurze Checkliste schafft hier viel Sicherheit.
- Art bestimmen: Nicht jeder „Marder“ ist ein Steinmarder, und die Jagdzeiten können abweichen.
- Jagdzeit prüfen: Eine zulässige Falle macht den Fang außerhalb der Jagdzeit nicht erlaubt.
- Sachkunde nachweisen: In Bayern ist der Fachkundenachweis für die Fallenjagd vorgeschrieben.
- Falle kontrollieren: Kontrollzeiten müssen eingehalten und bei elektronischer Meldung sofort reagiert werden.
- Standort sichern: Wege, Haustiere, Kinder und geschützte Arten dürfen nicht gefährdet werden.
- Schlagfallen anzeigen: Vor dem Einsatz sind Art, Anzahl, Kennzeichen, Ort und Zeitraum zu melden.
- Falle dokumentieren: Prüfzeichen, Kontrollzeiten und besondere Vorkommnisse sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
Wer eine Falle ohne die nötigen Voraussetzungen einsetzt, riskiert mindestens ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei unbefugter Jagdausübung, einem verletzten Haustier oder einem geschützten Fehlfang können weitere rechtliche Folgen hinzukommen.
Rechtssicher handeln heißt beim Marder zuerst sauber unterscheiden
Die Frage, ob Marderfallen verboten sind, lässt sich nur mit einem klaren „es kommt darauf an“ beantworten. In Bayern sind geeignete Lebendfang- und Totfangfallen grundsätzlich möglich, aber nur mit passender Bauart, Sachkunde, Kontrolle und Beachtung der Jagdzeit.
Für Hausbesitzer ist die sicherste Vorgehensweise, nicht selbst mit einer beliebigen Falle zu experimentieren. Erst die Marderart und die Eintrittsstelle klären, dann Jagdausübungsberechtigten oder Behörde einbeziehen und bevorzugt eine dauerhafte bauliche Lösung planen. So bleibt die Maßnahme für Mensch und Tier kontrollierbar und rechtlich sauber.