Am Teich fällt der Fischbestand auffällig ab, zugleich tauchen Trittsiegel oder Losung am Ufer auf. Dann stellt sich schnell die Frage, ob der Fischotter in Bayern bejagt, gefangen oder nur gemeldet werden darf. Ich ordne die Rechtslage für 2026 ein und zeige, was Jäger, Teichwirte und Revierinhaber praktisch tun können, ohne in eine rechtliche Falle zu geraten.
Für den Fischotter gibt es in Bayern keine freie Jagd
- Jagdrechtlich erfasst, aber ohne reguläre Jagdzeit in der aktuellen bayerischen Auflistung.
- Der Fischotter ist streng geschützt und fällt zusätzlich unter das europäische Artenschutzrecht.
- Die 2024 eingeführte Regelung zur Entnahme wurde durch den BayVGH am 17. März 2026 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
- Schießen, Nachstellen oder Fallenstellen ohne rechtssichere Grundlage bleibt verboten.
- Schäden sollten dokumentiert und der unteren Naturschutz- und Jagdbehörde gemeldet werden.

Warum der Fischotter jagdrechtlich erfasst ist, aber trotzdem geschützt bleibt
Der Fischotter (Lutra lutra) gehört nach § 2 Bundesjagdgesetz zum Haarwild. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Jäger ihn bejagen darf. Jagdrechtliche Zugehörigkeit, Jagdzeit und Artenschutz sind drei verschiedene Ebenen.
Für den Fischotter gilt zusätzlich der strenge Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der FFH-Richtlinie. Der Schutz wirkt auch außerhalb von FFH-Gebieten. Verboten sind insbesondere das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten sowie erhebliche Störungen während empfindlicher Lebensphasen.
Genau diese Kombination sorgt in der Praxis für Missverständnisse. Der Fischotter steht zwar in der jagdrechtlichen Artenliste, ist aber keine gewöhnliche Raubwildart wie Fuchs oder Steinmarder. Für ihn braucht es eine besondere rechtliche Grundlage, die sowohl das Jagdrecht als auch das Artenschutz- und Tierschutzrecht erfüllt.
Welche Jagdzeit in Bayern aktuell gilt
Die seit dem 1. April 2026 geltende bayerische Regelung führt den Fischotter weiterhin als jagdrechtlich unterliegende Tierart. In der Aufstellung der regulären Jagdzeiten nach § 19 Abs. 1 AVBayJG ist für ihn jedoch keine normale Jagdzeit genannt.
Nach dem Grundsatz des § 22 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde, ganzjährig zu verschonen. Die oft anzutreffende Aussage, der Fischotter sei in Bayern einfach ganzjährig bejagbar, ist deshalb irreführend.
| Frage | Aktuelle Einordnung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Gehört der Fischotter zum Jagdrecht? | Ja, er ist als Haarwild aufgeführt. | Das allein erlaubt noch keine Entnahme. |
| Gibt es eine reguläre Jagdzeit? | Nein, für 2026 ist keine allgemeine Jagdzeit vorgesehen. | Grundsätzlich besteht ganzjährige Schonzeit. |
| Reicht eine artenschutzrechtliche Ausnahme aus? | Nach der aktuellen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres. | Jagdrechtliche und naturschutzrechtliche Voraussetzungen müssen zusammenpassen. |
| Darf der Revierinhaber selbst entscheiden? | Nein. | Ohne konkrete behördliche Grundlage darf weder geschossen noch gefangen werden. |
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17. März 2026 zentrale Teile der sogenannten Fischotterregelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Betroffen sind unter anderem die Vorschriften zur Bejagung, zum Lebendfang, zu elektronischen Fangmeldern sowie zum Einsatz von Nachtsichttechnik und künstlichen Lichtquellen. Die Entscheidung gilt vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Was der Gerichtsbeschluss für die Revierpraxis bedeutet
Die 2024 eingeführte Regelung sollte eine Entnahme ermöglichen, sobald eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung vorlag. Der BayVGH beanstandete unter anderem, dass dadurch keine klar bestimmte Jagdzeit festgelegt wurde. Das „Wann“ der Jagd wäre faktisch über eine naturschutzrechtliche Genehmigung gesteuert worden.
Für mich ist der praktische Schluss daraus eindeutig. Eine vorhandene Ausnahmegenehmigung ist kein Freibrief, wenn die jagdrechtliche Grundlage selbst nicht vollziehbar ist. Wer sich nur auf eine mündliche Auskunft, einen alten Bescheid oder eine frühere Allgemeinverfügung beruft, geht ein erhebliches Risiko ein.
Auch die früher häufig genannten Grenzen von 3,1 und 8,5 Kilogramm stammen aus der angegriffenen Regelung. Danach sollten bestimmte Otter erlegt werden dürfen, etwa erkennbare Jungtiere oder eindeutig als männlich bestimmte Tiere nach einem Lebendfang. Solche Details ersetzen heute keine aktuelle, schriftlich geprüfte Rechtsgrundlage.
Besonders heikel bleibt der Lebendfang. Der Gerichtshof verwies auf mögliche Selbstverletzungen, Überhitzung und Probleme bei der Selektivität von Fallen. Zusätzlich gilt der jagdrechtliche Elterntierschutz. Ein Tier darf nicht gefangen oder getötet werden, wenn es für die Aufzucht von Jungtieren notwendig ist.
Was bei Schäden an Teichen rechtlich zählt
Der Konflikt entsteht vor allem an Karpfen- und anderen Fischteichen in Ostbayern, Franken und der Oberpfalz. Der Fischotter kann dort erhebliche Verluste verursachen, während der Teich selbst kein natürlicher Lebensraum im engeren Sinn ist. Rechtlich reicht der bloße Ärger über einen beobachteten Otter aber nicht aus.
Die bayerische Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung nennt als Orientierung einen Verlust von mindestens 10 Prozent der eingesetzten Fische zwischen Besatz und Abfischung oder mindestens 5 Prozent beim Laichfischbesatz. Normalverluste werden dabei nicht mitgerechnet. Diese Schwellenwerte bedeuten jedoch nicht, dass automatisch eine Entnahme genehmigt wird.
Vorausgesetzt werden außerdem ein festgelegtes Maßnahmengebiet, das Fehlen zumutbarer Alternativen und der Nachweis, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Die höhere Naturschutzbehörde muss Gebiete und Höchstzahlen festlegen, bevor die untere Naturschutzbehörde konkrete Maßnahmen bestimmen kann.
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Welche Nachweise ich für sinnvoll halte
- Datum, Uhrzeit und genauer Ort jeder Beobachtung
- Fotos oder Wildkameraaufnahmen mit erkennbarem Standortbezug
- Dokumentation von Fraßspuren, Bissverletzungen und verendeten Fischen
- Besatzlisten und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu Abfischmengen
- Angaben zu bereits geprüften Schutzmaßnahmen
Ein einzelner Fischotter am Teich beweist noch keinen wirtschaftlich relevanten Schaden. Eine saubere Dokumentation über mehrere Wochen oder Produktionsphasen ist deutlich belastbarer. Das hilft nicht nur bei einem möglichen Genehmigungsverfahren, sondern auch bei der Prüfung von Prävention und Schadensausgleich.
Was Jäger und Teichwirte jetzt konkret tun sollten
Bei einem aktuellen Schaden würde ich in dieser Reihenfolge vorgehen:
- Spuren sichern, ohne den Uferbereich unnötig zu verändern.
- Die Schäden mit Fotos, Mengenangaben und Datum dokumentieren.
- Die untere Naturschutzbehörde und die örtliche Jagdbehörde informieren.
- Den zuständigen Fischotterberater nach geeigneten Schutzmaßnahmen fragen.
- Vor jeder Maßnahme schriftlich klären, ob und auf welcher Grundlage sie zulässig ist.
Der Einsatz einer Falle, einer künstlichen Lichtquelle oder eines Nachtzielgeräts sollte keinesfalls eigenständig begonnen werden. Auch das gezielte Hetzen mit einem Jagdhund, das Verstellen eines Baues oder das wiederholte Aufscheuchen kann als unzulässiges Nachstellen oder Stören relevant werden.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt empfiehlt, Nachweise und Totfunde möglichst schnell zu melden. Für die Bestandsaufnahme sind neben Sichtungen auch Losung, Trittsiegel und Wildkameraaufnahmen wichtig. Bei einem toten Fischotter sollte man das Tier nicht einfach mitnehmen, sondern zunächst die zuständige Behörde verständigen.
Warum Monitoring und Prävention derzeit wichtiger sind als schnelle Entnahmen
Die Datenlage entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Ausnahme rechtssicher begründet werden kann. Im bayernweiten Monitoring wurden im Erhebungszeitraum von November 2025 bis April 2026 mehr als 1.700 Proben aus 62 Landkreisen und kreisfreien Städten zur genetischen Analyse weitergeleitet. Die vollständige Auswertung soll voraussichtlich Ende 2026 vorliegen.
Diese Zahlen zeigen zweierlei. Der Fischotter breitet sich in Bayern weiter aus, zugleich fehlen für einzelne Regionen noch belastbare Angaben zu Populationsgröße, Verwandtschaft und Entwicklung. Für eine Entnahme genügt aber nicht nur der Nachweis eines Tieres, sondern eine nachvollziehbare Bewertung der Population und des konkreten Schadens.
In der Zwischenzeit bleiben technische Schutzmaßnahmen der praktisch wichtigste Ansatz. Dazu gehören fachgerecht geplante Abwehrzäune, die Sicherung von Zu- und Abläufen sowie eine Beratung zur Gestaltung der Teichanlage. Das LfU weist darauf hin, dass Bayern den Bau von Abwehrzäunen grundsätzlich fördert.
Ich halte diesen Weg nicht für spektakulär, aber für den derzeit verlässlichsten. Ein gut geplanter Zaun kann die Ursache des Problems direkt entschärfen, während eine rechtswidrige Nachstellung straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben und den Konflikt mit Behörden und Verbänden verschärfen kann.
Die sichere Linie für den Umgang mit dem Fischotter
Die Kurzfassung lautet daher: Der Fischotter unterliegt in Bayern dem Jagdrecht, besitzt aber keine frei nutzbare Jagdzeit. Wegen seines strengen europäischen Schutzes sind Abschuss und Lebendfang nur unter engsten Voraussetzungen denkbar, und die zentrale jagdrechtliche Entnahmeregelung ist nach dem Beschluss des BayVGH vorläufig nicht anwendbar.
Für die Revierpraxis bedeutet das beobachten, dokumentieren, melden und schützen. Wer Schäden an einer Teichanlage nachweisen kann, sollte frühzeitig die zuständigen Behörden und den Fischotterberater einschalten. Eigenmächtiges Schießen, Fangen oder Vergrämen ist dagegen keine tragfähige Lösung.